Psychotherapie benötigt Verlässlichkeit. Eine Behandlung erstreckt sich häufig über viele Monate und lässt sich nicht von einem Quartal zum nächsten beliebig beginnen, unterbrechen oder ausweiten.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die finanziellen Rahmenbedingungen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung deutlich verändert. Ein wesentlicher Teil dieser Änderungen tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Auf dieser Seite möchte ich erläutern, was beschlossen wurde, warum ich die Entwicklung für problematisch halte und welche Auswirkungen sie bereits heute auf die Planung neuer Behandlungsplätze in meiner Praxis hat.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?

Psychotherapeutische Leistungen für gesetzlich Versicherte wurden bislang zu einem großen Teil extrabudgetär vergütet. Vereinfacht gesagt bedeutete dies: Eine ordnungsgemäß erbrachte und abrechenbare psychotherapeutische Leistung wurde außerhalb eines begrenzten Gesamtbudgets vergütet.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden diese Leistungen ab dem

  1. Januar 2027 weitgehend wieder in die sogenannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zurückgeführt.

Damit steht für die ambulante psychotherapeutische Versorgung künftig ein begrenztes Honorarvolumen zur Verfügung. Ein steigender Behandlungsbedarf führt nicht automatisch dazu, dass den Praxen entsprechend mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Wie dieses Honorar innerhalb der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen konkret auf die Praxen verteilt werden wird, ist derzeit noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt. Deshalb lässt sich momentan auch noch nicht sicher vorhersagen, ab welchem Umfang erbrachte psychotherapeutische Leistungen in einer einzelnen Praxis möglicherweise nicht mehr vollständig vergütet werden.

Neben der Budgetierung enthält das Gesetz weitere Veränderungen für die Psychotherapie. Unter anderem entfallen die bisherigen Zuschläge für die Kurzzeittherapie und der besondere gesetzliche Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit.

Was bedeutet die Budgetierung für die psychotherapeutische Versorgung?

Psychotherapie unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt von vielen anderen medizinischen Leistungen: Sie ist in hohem Maße zeitgebunden.

Eine psychotherapeutische Sitzung benötigt die vereinbarte Zeit und wird persönlich erbracht. Eine Praxis kann deshalb einen finanziellen Verlust bei einer Therapiestunde nicht einfach dadurch ausgleichen, dass sie im gleichen Zeitraum mehr Patientinnen und Patienten behandelt.

Wenn für eine steigende Zahl benötigter Behandlungen nur ein begrenztes Honorarvolumen zur Verfügung steht, entsteht daher ein wirtschaftlicher Druck, die Zahl der innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung angebotenen Behandlungen zu begrenzen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung warnen deshalb vor möglichen Folgen für die Versorgung: weniger verfügbare Behandlungsplätze und längere Wartezeiten.

Ich teile diese Sorge.

Aus meiner Sicht ist es versorgungspolitisch problematisch, ausgerechnet bei einer Leistung, bei der bereits heute viele Patientinnen und Patienten lange auf einen Behandlungsplatz warten, die Finanzierung stärker vom verfügbaren Budget als vom tatsächlichen Behandlungsbedarf abhängig zu machen.

Was ist mit bereits laufenden Psychotherapien?

An dieser Stelle ist eine wichtige Unterscheidung notwendig.

Für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Behandlungen, die am 31. Dezember 2026 bereits begonnen und noch nicht abgeschlossen sind, enthält das Gesetz für das Jahr 2027 einen besonderen Schutz: Für diese Behandlungen dürfen im Jahr 2027 im Rahmen der Honorarverteilung keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden.

Die Regierungsfraktionen haben darüber hinaus weitere Korrekturen angekündigt, mit denen die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen bis zu ihrem regulären Abschluss sowie eine extrabudgetäre Vergütung bestimmter besonders dringlicher oder vulnerabler Patientengruppen abgesichert werden soll.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind allerdings noch nicht sämtliche angekündigten weitergehenden Regelungen abschließend gesetzlich umgesetzt.

Diese Seite soll deshalb ausdrücklich nicht den Eindruck erwecken, dass bereits laufende Therapien meiner Patientinnen und Patienten plötzlich abgebrochen werden müssten.

Die Problematik betrifft vielmehr die langfristige Planung der zukünftigen Versorgungskapazität.

Warum hat das bereits jetzt Auswirkungen auf Neuaufnahmen in meiner Praxis?

Eine neue Einzelpsychotherapie ist keine kurzfristige Terminvergabe. Wenn ich heute eine Behandlung beginne, übernehme ich damit die Verantwortung für eine Versorgung, die sich über viele Monate und teilweise über einen deutlich längeren Zeitraum erstrecken kann.

Gleichzeitig ändern sich ab 2027 die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Behandlung gesetzlich Versicherter grundlegend. Wie stark einzelne Praxen durch die zukünftige Honorarverteilung und mögliche Mengenbegrenzungen betroffen sein werden, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich vorhersagen.

Meine bereits laufenden Einzeltherapien gesetzlich Versicherter schöpfen die Kapazität aus, die ich unter diesen neuen Rahmenbedingungen für meine Praxis wirtschaftlich verlässlich einplanen kann.

Ich möchte deshalb meinen langfristigen GKV-Behandlungsumfang derzeit nicht weiter erhöhen, bevor die zukünftigen Vergütungsbedingungen ausreichend verlässlich absehbar sind.

Aus diesem Grund kann ich aktuell leider keine weiteren gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten für eine Einzeltherapie neu aufnehmen.

Mir ist bewusst, wie belastend diese Nachricht gerade für Menschen sein kann, die bereits längere Zeit nach einem Therapieplatz suchen. Diese Entscheidung fällt mir deshalb nicht leicht. Gleichzeitig muss ich sicherstellen, dass Behandlungen langfristig verantwortungsvoll geplant werden können und meine Praxis wirtschaftlich tragfähig bleibt.

Welche Möglichkeiten bestehen derzeit in meiner Praxis?

Die Einschränkung betrifft aktuell die Neuaufnahme gesetzlich Versicherter in Einzeltherapie.

Für gesetzlich Versicherte können derzeit weiterhin Anfragen für Gruppentherapie gestellt werden. Ob eine Gruppenbehandlung im individuellen Fall geeignet ist, wird selbstverständlich im Rahmen der üblichen psychotherapeutischen Abklärung besprochen.

Privatversicherte und Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sind von der hier beschriebenen Budgetierung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht betroffen. Anfragen für eine Einzeltherapie sind daher weiterhin möglich.

Bereits laufende Behandlungen sind von diesem Hinweis zu Neuaufnahmen nicht betroffen.

Warum informiere ich so ausführlich darüber?

Wenn eine psychotherapeutische Praxis keine neuen gesetzlich Versicherten aufnehmen kann, ist für Außenstehende kaum erkennbar, warum dies der Fall ist.

Schnell entsteht der Eindruck, die Warteliste sei eben voll, die Praxis arbeite nicht genügend oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wollten bestimmte Patientengruppen nicht behandeln.

Die tatsächlichen Rahmenbedingungen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung bleiben dabei häufig unsichtbar.

Genau deshalb möchte ich transparent machen, dass die Anzahl der verfügbaren Therapieplätze nicht allein eine Frage freier Stunden im Terminkalender ist. Eine Praxis muss Leistungen auch so planen können, dass deren Finanzierung langfristig verlässlich ist.

Das Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren, ist nachvollziehbar.

Ich halte es jedoch für den falschen Weg, dieses Ziel durch eine Begrenzung der Finanzierung ambulanter psychotherapeutischer Versorgung zu erreichen.

Psychische Erkrankungen verschwinden nicht dadurch, dass für ihre Behandlung weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Gegenteil können lange Wartezeiten und ausbleibende ambulante Behandlung dazu beitragen, dass Erkrankungen chronifizieren, Arbeitsunfähigkeitszeiten länger werden oder später intensivere und möglicherweise stationäre Behandlungen erforderlich werden.

Auch die Bundespsychotherapeutenkammer hat das Gesetz deshalb deutlich kritisiert und vor einer Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung gewarnt.

Was können Sie tun?

Politische Entscheidungen können verändert und Gesetze können nachgebessert werden. Gerade für die Psychotherapie sind weitere politische Diskussionen und Korrekturen bereits angekündigt.

Wenn Sie die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die psychotherapeutische Versorgung ebenfalls kritisch sehen, können Sie dazu beitragen, dass das Thema politisch sichtbar bleibt.

Sie können beispielsweise:

  • die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises kontaktieren,
  • sich an Abgeordnete Ihres Landtages wenden,
  • dem Bundesministerium für Gesundheit eine Rückmeldung geben,
  • Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mitteilen, wenn Sie Schwierigkeiten haben, einen psychotherapeutischen Behandlungsplatz zu finden,
  • und Menschen in Ihrem persönlichen Umfeld über die Veränderungen informieren und sie ausdrücklich dazu ermutigen, ebenfalls ihre politischen Vertreter und ihre Krankenkasse zu kontaktieren und ihre Erfahrungen und Bedenken mitzuteilen.

Besonders wirkungsvoll ist eine persönliche und sachliche Rückmeldung.

Wenn Sie selbst lange nach einem Therapieplatz gesucht haben, zahlreiche Absagen erhalten haben oder befürchten, dass sich der Zugang zur psychotherapeutischen Behandlung weiter verschlechtert, schildern Sie diese Erfahrung.

Politische Entscheidungsträger sehen Statistiken und Finanzierungsmodelle. Ebenso wichtig ist es, dass sichtbar wird, was diese Entscheidungen im Alltag der Menschen bedeuten.

Je mehr Menschen ihre eigenen Erfahrungen und ihre Sorge um die psychotherapeutische Versorgung gegenüber Politik und Krankenkassen sichtbar machen, desto weniger kann das Problem übersehen werden.

Ich möchte Sie deshalb ausdrücklich ermutigen, von den vorhandenen Kontaktmöglichkeiten Gebrauch zu machen, Menschen in Ihrem Umfeld auf das Thema aufmerksam zu machen und auch sie dazu anzuregen, selbst aktiv zu werden.

Weiterführende Informationen und offizielle Quellen

Wenn Sie sich selbst ein Bild von den beschlossenen Regelungen, ihren Auswirkungen und den unterschiedlichen Bewertungen machen möchten, finden Sie hier weiterführende Informationen:

Kassenärztliche Bundesvereinigung – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bündelt auf dieser Themenseite Informationen zu den Auswirkungen des Gesetzes auf die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung. Dort finden sich auch weiterführende Informationsmaterialien für Praxen und Patientinnen und Patienten.

Bundespsychotherapeutenkammer – Psychotherapeutische Versorgung nach dem GKV-BStabG: Fragen und Antworten

Die Bundespsychotherapeutenkammer erläutert ausführlich die speziell für die Psychotherapie relevanten Regelungen, die möglichen Auswirkungen auf Praxen und Patientinnen und Patienten sowie Fragen, deren konkrete Umsetzung derzeit noch offen ist.

Deutscher Bundestag – Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Drucksache 21/7016

Hier finden sich die parlamentarisch beschlossenen Änderungen und die gesetzlichen Regelungen zur zukünftigen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen. Diese Quelle eignet sich insbesondere, wenn Sie die gesetzlichen Regelungen selbst nachvollziehen möchten.

Bundesministerium für Gesundheit – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt Informationen zum Gesetz, zum Gesetzgebungsverfahren und zu dessen politischen Zielen sowie die im Gesetzgebungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen bereit.

Bundesministerium für Gesundheit – Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums stellt die Zielsetzung des Gesetzes und die wesentlichen beschlossenen Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung dar.

Deutscher Bundestag – Abgeordnete und Wahlkreise

Über die Abgeordnetensuche des Deutschen Bundestages können Sie die für Ihren Wahlkreis zuständigen Bundestagsabgeordneten und deren Kontaktmöglichkeiten finden.